Einbau von Kamiöfen ist weiterhin erlaubt...

Verwirrende Berichterstattung, aber es gibt kein Verbot für Kamine und Kaminöfen und ebenfalls kein Verbot für den Einbau von Einzelraumfeuerstätten ab 2024 !!!

Die Berichterstattung der vergangenen Wochen geht zum Teil so weit, dass unterschiedliche Gesetze, wie das Gebäudeenergiegesetz (GEG) oder die regelmäßige Austausch- oder Nachrüstpflicht aus der ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, welche seit Jahren geübte Praxis ist, vermischt werden. Hieraus werden Schlagzeilen formuliert, die zwar für viel Aufmerksamkeit sorgen, die Menschen aber eher rat- und hilflos zurücklassen. Aufgrund der verwirrenden Berichterstattung denken viele Verbraucher, Einzelraumfeuerstätten wie z.B. ein Kaminofen seien ab 2024 verboten. Aus dieser Unkenntnis heraus übt sich so mancher Kunde in Kaufzurückhaltung und der langersehnte Wunsch nach einer unabhängigen, kostengünstigen und gemütlichen Wohnzimmerwärme bleibt unerfüllt.
 
Feuerstätten dürfen weiterhin betrieben und neu installiert werden
 
Daher weist der HKI Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik e.V. darauf hin, dass es kein Verbot für den Einbau einer Einzelraumfeuerstätte oder den Bau eines Kachelofens gibt. Weder jetzt, noch ab Januar 2024. Dieses Datum leitet sich wiederum aus dem GEG ab, welches, sofern es überhaupt in Kraft tritt, ab 2024 gelten soll. Aber auch hier sind keine Verbote oder speziellen Auflagen für die Installation einer klassischen Wohnraumfeuerstätte enthalten. Das GEG betrifft erst einmal nur Heizungsanlagen. Auch gibt es bzgl. Emissionsanforderungen keine neue Gesetzgebung. Wichtig zu wissen: Klassische Einzelraumfeuerstätten gelten nicht als Heizungsanlagen.

Fazit:
Es gibt ab 2024 kein Verbot zum Einbau von Einzelraumfeuerstätten. Jeder kann sich nach vorheriger Abstimmung mit seinem Schornsteinfeger weiterhin eine Wohnraumfeuerstätte in Verbindung mit einem Schornstein, welcher nachgerüstet werden kann, anschaffen. Betreiber müssen sich weiterhin an die im Jahr 2010 in Kraft getretene Novellierung der 1. BImSchV halten. Diese besagt, dass bis Ende 2024 veraltete Einzelraumfeuerstätten, die zwischen 1995 und Ende März 2010 zugelassen wurden, stillgelegt, nachgerüstet oder ausgetauscht werden müssen, wenn sie den verschärften Anforderungen nicht entsprechen.
Stand: 07.06.2023

 

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